Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen der Altfett-Verwertung-West GmbH, Jans Kamp 21, 49377 Vechta
1. Allgemeiner Geltungsbereich
Dem Vertrag/Vereinbarungsverhältnis liegen ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Altfett-Verwertung-West GmbH, im folgenden „AVW GmbH“ genannt, zugrunde. Mit Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen von AVW GmbH. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertrag/Vereinbarungsinhalt, auch wenn AVW GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag erteilen zu wollen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von AVW GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Gegenstand des Vertrages/Vereinbarung
Der Auftragnehmer übernimmt alle im Vertrag oder in der mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung aufgeführten Dienstleistungen, die bei dem Auftraggeber anfallen. Sofern es sich um ein Angebot handelt, ist der Auftragnehmer an dieses für die Dauer von 2 Monaten gebunden.
3. Leistung des Auftragnehmers
Die Bereitstellung von Behältern/ Gebinden der im Vertrag/Vereinbarung festgelegten Art, Größe und Anzahl zwecks Entsorgung/Verwertung vereinbarter Materialien sowie der vereinbarten Konditionen beim Auftraggeber ab Vertrag/Vereinbarungsbeginn. Das Anliefern, Tauschen, Umleeren und/oder Abholen der Behälter bzw. der Stoffe durch einen Beauftragten des Auftragnehmers an deren Standort und den Transport zur durch den AN frei gewählten Verwertungs-Beseitigungsanlage sowie die Verwertung/Beseitigung der im Vertrag/Vereinbarung festgelegten Stoffe. Das Protokollieren und Bestätigen der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Verwertung/Beseitigung. Der Leistungsumfang umfasst nicht die Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z.B. zusätzliche Nachweise, Analysen etc). Den zusätzlichen Aufwand trägt der Auftraggeber. Für die Anlieferung und Abholung zu einer bestimmten Tageszeit kann vom Auftragnehmer keine Garantie übernommen werden.
4. Obliegenheiten des Auftraggebers
Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern und ggf. zurückzuführen oder diese Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen. Die Behälter sind ausschließlich mit den im Vertrag/Vereinbarung festgelegten Stoffen zu befüllen. Ferner sind sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann.
Bedarf die Aufstellung des Behälters einer behördlichen Genehmigung, so ist diese vom Auftraggeber einzuholen. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Schäden oder Verluste an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Beschädigungen und/oder Verluste auf dem Standort haftet der Auftraggeber. Mit der protokollierten Übernahme der Abfallstoffe gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
5. Miete/Entgelte
Es gelten die umseitig vereinbarten Mieten, Leerungs- und Entsorgungskosten. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung des Behälters oder Wartezeiten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat. Erstellung von Verwertungsnachweisen und Abfallbilanzen sind kostenpflichtig. Entgelte für Frittierfette sind marktabhängig und daher variabel.
6. Zahlung der Vergütung
Die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung ist sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt an AVW GmbH zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle einer Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuell gültigen Basiszinssatz, gemäß § 288, Abs. 1 BGB zu.
7. Vertrag/Vereinbarungsdauer
Der zwischen AVW GmbH und dem jeweiligen Kunden geschlossene Vertrag/Vereinbarung wird, sofern er nicht ausdrücklich auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmalig nach einer Vertrag/Vereinbarungsdauer von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines Quartals. Die Kündigung bedarf der Schriftform mittels Einschreiben.
8. Haftung
AVW GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit durch Sie, einen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet AVW GmbH nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertrag/Vereinbarungspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertrag/Vereinbarungspflichten ist auf den Vertrag/Vereinbarungstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. AVW GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die infolge höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung entstehen. Der Auftraggeber haftet für die Schäden, die durch schuldhafte Verletzung von Vertrag/Vereinbarungspflichten insbesondere der unter Pkt. 4 genannten Obliegenheiten durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen und stellt insoweit auch AVW GmbH von Ansprüchen, die Dritte dieser gegenüber geltend machen frei, soweit nicht zumindest fahrlässiges Verhalten oder Unterlassen von AVW GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zu einem Personenschaden (Leben/Körper/Gesundheit) beigetragen hat bzw. grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder Unterlassen von AVW GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zu einem sonstigen Schaden beigetragen hat.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche die aus diesem Vertrag/Vereinbarung entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
10. Allgemeines
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages/Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Regelungen des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages/Vereinbarung, gleich ob sie im Vertrag/Vereinbarungstext selbst oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unwirksam sein oder unwirksam werden, dann wird die Wirksamkeit des Vertrages/Vereinbarung im Ganzen und der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft.